Neuerungen zum Steuerjahr 2023
Folgende Neuerungen und Hinweise zeigen auf, was sich gegenüber dem Vorjahr in den Kantone BL und BS ändert oder speziell hervorzuheben ist.
Basel-Landschaft
Staat: Tarif Einkommenssteuer
Der Einkommenssteuertarif wurde für das Jahr 2023 der Teuerung angepasst.
Staat: Abzug für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner
Wegen Anpassung der AHV-/IV-Renten ändert sich die Abstufung der steuerbaren Einkünfte des Abzugs für Rentnerinnen und Rentner.
Staat: Vermögenssteuerreform I
Die Reform beinhaltet folgende Schritte:
• Die reduzierten Baselbieter Steuerwerte für Wertschriften (BL-Werte) werden abgeschafft. Künftig werden Wertschriften zum Verkehrswert besteuert.
• Senkung der Vermögenssteuersätze: Der maximale Steuersatz beträgt 3,3 Promille (bisher 4,6 Promille)
• Erhöhung der Vermögensfreibeträge: Für in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige und Einelternfamilien CHF 180’000 (bisher CHF 150’000)
Staat und Bund: Beiträge an die Säule 3a
Steuerpflichtige Personen, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens CHF 7’056 (bisher CHF 6’883)
Steuerpflichtige Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 35’280 (bisher CHF 34’416)
Bund: Begrenzung des Abzugs für Fahrtkosten des Arbeitswegs
Bei den Berufsauslagen werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten (Pendlerabzug) auf maximal CHF 3’200 pro Person und Jahr begrenzt (bisher CHF 3’000). Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt auch für sämtliche Fahrtkosten nationaler sowie internationaler Wochenaufenthalter.
Bund: Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Der Steuertarif 2023 und einige Abzüge wurden der Teuerung angepasst.
Folgende Abzüge betragen neu:
• Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien:
für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften mit / ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a:
CHF 3’600 / CHF 5’400 (bisher CHF 3’500 / 5’250)
für übrige steuerpflichtige Personen mit / ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a:
CHF 1’800 / CHF 2’700 (bisher CHF 1’700 / CHF 2’550)
• Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, mindestens CHF 8’300 und höchstens CHF 13’600
(bisher mindestens CHF 8’100 und höchstens CHF 13’400)
• Abzug für Kinderbetreuung durch Drittpersonen: höchstens CHF 25’000 (bisher CHF 10’100)
• Abzug für jedes Kind und jede unterstützungspflichtige Person: CHF 6’600 (bisher CHF 6’500)
• Zusätzlicher Kinderabzug vom Einkommens-Steuerbetrag: CHF 255 (bisher 251)
• Abzug für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften: CHF 2’700 (bisher CHF 2’600)
• Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung: höchstens CHF 12’700 (bisher CHF 12’000)
• Zuwendungen, Mitgliederbeiträge sowie Mandatssteuern an politische Parteien: höchstens CHF 10’300 (bisher CHF 10’100)
• Gewinne aus inländischen Grossspielen, die automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden, sind bis zu einem Gewinn von CHF 1’038’300 einkommenssteuerfrei (bisher CHF 1 Mio.)
• Einsatzkosten bei Zahlenlotto, Sportwetten usw. im Umfang von 5% der einzelnen steuerbaren Gewinne,
jedoch höchstens CHF 5’200 pro Treffer (bisher CHF 5’000)
Bei Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr bis höchstens CHF 26’000 abziehbar (bisher CHF 25’000)