Neuerungen zum Steuerjahr 2023

Neuerungen zum Steuerjahr 2023

Folgende Neuerungen und Hinweise zeigen auf, was sich gegenüber dem Vorjahr in den Kantone BL und BS ändert oder speziell hervorzuheben ist.

Basel-Landschaft

Staat: Tarif Einkommenssteuer
Der Einkommenssteuertarif wurde für das Jahr 2023 der Teuerung angepasst.

Staat: Abzug für AHV- und IV-Rentnerinnen und -Rentner
Wegen Anpassung der AHV-/IV-Renten ändert sich die Abstufung der steuerbaren Einkünfte des Abzugs für Rentnerinnen und Rentner.

Staat: Vermögenssteuerreform I
Die Reform beinhaltet folgende Schritte:
• Die reduzierten Baselbieter Steuerwerte für Wertschriften (BL-Werte) werden abgeschafft. Künftig werden Wertschriften zum Verkehrswert besteuert.
• Senkung der Vermögenssteuersätze: Der maximale Steuersatz beträgt 3,3 Promille (bisher 4,6 Promille)

• Erhöhung der Vermögensfreibeträge: Für in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige und Einelternfamilien CHF 180’000 (bisher CHF 150’000)

Staat und Bund: Beiträge an die Säule 3a
Steuerpflichtige Personen, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens CHF 7’056 (bisher CHF 6’883)
Steuerpflichtige Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens 20% des Erwerbseinkommens, maximal CHF 35’280 (bisher CHF 34’416)

Bund: Begrenzung des Abzugs für Fahrtkosten des Arbeitswegs
Bei den Berufsauslagen werden die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätten (Pendlerabzug) auf maximal CHF 3’200 pro Person und Jahr begrenzt (bisher CHF 3’000). Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt auch für sämtliche Fahrtkosten nationaler sowie internationaler Wochenaufenthalter.

Bund: Ausgleich der Folgen der kalten Progression
Der Steuertarif 2023 und einige Abzüge wurden der Teuerung angepasst.
Folgende Abzüge betragen neu:

• Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien:
für Ehepaare oder eingetragene Partnerschaften mit / ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a:
CHF 3’600 / CHF 5’400 (bisher CHF 3’500 / 5’250)
für übrige steuerpflichtige Personen mit / ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a:
CHF 1’800 / CHF 2’700 (bisher CHF 1’700 / CHF 2’550)

• Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, mindestens CHF 8’300 und höchstens CHF 13’600
(bisher mindestens CHF 8’100 und höchstens CHF 13’400)

• Abzug für Kinderbetreuung durch Drittpersonen: höchstens CHF 25’000 (bisher CHF 10’100)

• Abzug für jedes Kind und jede unterstützungspflichtige Person: CHF 6’600 (bisher CHF 6’500)

• Zusätzlicher Kinderabzug vom Einkommens-Steuerbetrag: CHF 255 (bisher 251)

• Abzug für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften: CHF 2’700 (bisher CHF 2’600)

• Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung: höchstens CHF 12’700 (bisher CHF 12’000)

• Zuwendungen, Mitgliederbeiträge sowie Mandatssteuern an politische Parteien: höchstens CHF 10’300 (bisher CHF 10’100)

• Gewinne aus inländischen Grossspielen, die automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden, sind bis zu einem Gewinn von CHF 1’038’300 einkommenssteuerfrei (bisher CHF 1 Mio.)

• Einsatzkosten bei Zahlenlotto, Sportwetten usw. im Umfang von 5% der einzelnen steuerbaren Gewinne,
jedoch höchstens CHF 5’200 pro Treffer (bisher CHF 5’000)
Bei Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr bis höchstens CHF 26’000 abziehbar (bisher CHF 25’000)

Download